Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung von Maschinen, Teilen und Zubehör

DRÖSSERT Maschinenbau GmbH *  40878 Ratingen * Am Westbahnhof 37

7.

 

Gefahrübergang und Entgegennahme

7.

1

Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlustes der Lieferteile geht mit Beginn der
Verladung beim Lieferer auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine
Kosten die Sendung durch den Lieferer, z.B.  gegen Transportschäden usw. versichert.

7.

2

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der gemeldeten Versandbereitschaft auf den Besteller  über. Der Lieferer ist in diesem Fall verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

7.

3

Der Besteller ist verpflichtet alle vertraglichen Lieferteile, auch Teillieferungen, sowie auch eine beschädigte Lieferung anzunehmen.

7.

4

Bei einer transportbeschädigten Lieferung ist während des Empfanges, unter Beteiligung des Speditionsfahrers der Schaden schriftlich festzuhalten, sowie unverzüglich der Lieferer unter Bennenung der feststellbaren Schäden zu informieren, damit eine Reparatur oder Teilersatz schnell geleistet werden kann.

7.

5

 Die versicherungsrechtliche Abwicklung des Transportschadens obliegt dem Besteller, da der Transport zu seinem Risiko gehört.

8.

 

Eigentumsvorbehalt

8.

1

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis alle Zahlungs-verpflichtungen aus dem Liefervertrag vollständig erfüllt sind.

8.

2

Der Lieferer ist bei Zahlungsverzug berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherungen nachweislich abgeschlossen hat.

8.

3

Der Besteller darf den Liefergegenstand, der noch nicht voll bezahlt ist, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen gegenüber der Lieferung durch dritte Hand, hat der Besteller den Verfügenden unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Lieferer unverzüglich über dem Vorgang zu benachrichtigen.

8.

4

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

8.

5

Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.

 

Haftung für Mängel der Lieferung

9.

1

Jede Lieferung ist durch den Besteller unverzüglich zu untersuchen. Ggf. festgestellte Mängel sind dem Lieferer unverzüglich zu melden. Widrigenfalls ist die Mängelrüge unwirksam.

9.

2

Der Gewährleistungszeitraum, der mit dem Gefahrenübergang der Absendung oder der Meldung der Absendebereitschaft beginnt, beträgt 12 Monate.

9.

3

Diejenigen Teile, die sich innerhalb der Gewährleistung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen, sind nach billigem Ermessen des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern.

9.

4

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer nach entsprechender Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

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